Ist Rehkitzrettung ohne zuständigen Jäger Wilderei?

Heute widmen wir uns einem Thema welches immer wieder aufkommt und zur Diskussionen führt.

Schauen wir dafür einmal in das Strafgesetzbuch:

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 292 Jagdwilderei
(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts:

1.
dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder
2.
eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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Hier steht geschrieben, dass niemand Wildtiere bewusst nachstellen (also bewusst aufspüren und nachlaufen) oder aneignen (einfangen) darf.

Somit wäre nach dem StGB die Rehkitzrettung ohne einem Jäger eine Straftat, die für die Kitzretter besonders teuer oder sogar eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen kann.
Denn genau das tun wir als Rehkitzrettung, wir spüren Wild auf und fangen es ein (auch wenn die Sicherung nur temporär ist).

Aber was tut man, wenn der Jagdpächter nicht zu erreichen ist, seine Mithilfe verweigert, oder es ihm schlichtweg egal ist (alles Fälle die leider immer wieder vorkommen)?

Ist eine Zusammenarbeit mit dem zuständigen Jäger oder Jagdpächter aus welchen Gründen nicht möglich, darf dann, ohne Kontrolle durch eine Drohne, gemäht werden und ist dann hinzunehmen das Jungwildtiere durch das Mähwerk getötet werden?

NEIN!!!!!

Lasst uns dazu einen Blick in das TierSchg (Tierschutzgesetz) werfen. Hier steht :

§ 1

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Der Landwirt ist also verpflichtet etwas zu unternehmen damit er keine Wildtiere verletzt oder sogar tötet bei der Wiesenmahd sogar im doppelten Sinn: ein Wildkadavar im Heu setzt Toxine frei, die später die eigenen Hoftiere erkranken und im schlimmsten Fall sterben lässt.

Also: Was tun?

„Im Zweifel dann pro Tierschutz“, schreibt Rechtsanwalt Dr. Heiko Granzin in der DJZ 4/2023. „Der Normsinn des § 1 BJagdG (Inhalt des Jagdrechts) ist grob gesagt dargestellt, dem Jagdpächter die Entscheidungsgewalt über das ‚Wie‘ der Hege des Wildes alleine zu überlassen. Der sinnlos qualvollen Tötung eines Wildtieres darf der Jäger aber dennoch nicht gleichgültig zusehen. Der Jäger steht in jedem Falle zugleich in der Hegepflicht nach § 1 Abs. 1 S. 2 BJagdG.
Wenn der Landwirt vor der Mahd Kitze sucht, handelt er insoweit (ebenso) im Interesse des Jagdpächters. Auch wenn der Jagdpächter nicht selbst suchen kann, muss er dem Landwirt die Suche zumindest erlauben. Alles andere würde rein praktisch zu unzumutbaren Ergebnissen führen.“


Unser Fazit:
Wir sind der Meinung, ein Jäger hat die Verantwortung seinen hegerischen Anteil bei der Wildtierrettung beizutragen. Er sollte immer rechtzeitig informiert werden und wenn möglich vor Ort sein.
Auch ohne Jäger ist eine Suche möglich!

Rehkitzrettung ist Teamwork!

Es klappt nur ordentlich, wenn alle Parteien zusammen arbeiten.

https://www.agrarheute.com/technik/gruenlandtechnik/rechtsfragen-kitzrettung-muessen-landwirte-beachten-580223

Sebastian

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